Die Kosten

Die Finanzierung der Heimkosten ist ein sehr individuelles Thema. Aus diesem Grund möchten wir Sie bitten bei etwaigem Interesse uns persönlich zu kontaktieren, damit wir Sie über die Möglichkeiten der Unterstützung informieren können.

Bei einem Langzeitaufenthalt wird ab 01.01.2018 bei allen BewohnerInnen und Bewohnern, welche Pflegestufe 4 und mehr haben, eine Restkostübernahme durch die Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen des Stmk. Sozialhilfegesetzes erfolgen. Sämtliches Vermögen (zB Sparbücher, Häuser, Grund und Boden, Eigentumswohnungen,....) verbleibt bei der Bewohnerin bzw. dem Bewohner. Jegliches Einkommen der Bewohnerin bzw. des Bewohners (zB monatliche Pension) wird für die Finanzierung des Heimaufenthaltes herangezogen.

Dieses Gesetz sieht weiters vor, dass der Bewohenin/dem Bewohner folgende Beträge verbleiben müssen:

20% der monatlichen Pension

13. und 14. Pensionsbezug (zur Gänze)

10% des Pflegegeldes der Stufe 3 (bleibt immer gleich, egal welche Pflegestufe der Bewohner hat)

In einem solchen Fall verbleiben der Heimbewohnerin/dem Heimbewohner 20 Prozent der Pension, sowie die Sonderzahlungen, weiters 45,20 Euro Pflegegeld als Taschengeld monatlich.


Gültig bis einschl. 31.12.2017. Sparbücher werden bis auf eine Höhe von EUR 7.000.- vom Sozialhilfeverband belastet, ebenso eigenes Vermögen (z.B.: Immobilien, etc.). Die Verrechnung erfolgt nach den Tagsatzobergrenzen des Stmk. Sozialhilfegesetzes.
Ab 01.01.2018 fällt zur Gänze der Regress weg. Das gesamte Vermögen (Sparbücher, Grund und Boden, ...) bleibt beim Bewohner.

Das Tagesbetreuungsangebot, die Anmietung eines Appartements und die Kurzzeitpflege sind von den Bewohnerinnen und Bewohnern selbst zu finanzieren. Eine Bezuschussung durch das Bundessozialamt bei der Kurzzeitpflege ist unter bestimmten Rahmenbedingungen möglich.

Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema
haben, kontaktieren Sie unsere Ansprechnpartner

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